Steuertipp: Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten ist nicht auf Deutschland beschränkt

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Aufwandsentschädigungen  für nebenberufliche  Tätigkeiten  sind  unter  bestimmten  Voraussetzungen von  der  Einkommensteuer  befreit.   Bei  wörtlicher  Anwendung  des  Gesetzes  beschränkt  sich  die Vergünstigung  auf  Tätigkeiten,  die  für  eine  inländische  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  erledigt werden. Nach  einem  Urteil  des  Bundesfinanzhofs  hat  sich  die  Steuerfreiheit  auch  auf  Nebentätigkeiten  zu erstrecken,  die  an  Universitäten  innerhalb  der  EU  ausgeübt  werden.   Grundlage  der  Entscheidung  ist ein  Urteil  des  Europäischen  Gerichtshofs.   Danach  ist  die  Beschränkung  der  Steuerfreiheit  auf Nebentätigkeiten  an  inländischen  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts  eine  nicht  zu  rechtfertigende Beschränkung  der  Dienstleistungsfreiheit  innerhalb  der  EU.  

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