Steuertipp: Entgelt für Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters unterliegt nicht unbedingt der Gewerbesteuer

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Ein  Entgelt  für  das  Wettbewerbsverbot  eines  Handelsvertreters,  das  im  Zusammenhang  mit  der Beendigung  des  Vertragsverhältnisses  vereinbart  wird,  kann  unselbstständiger  Teil  des Ausgleichsanspruchs  sein  und  der  Gewerbesteuer  unterliegen.   Hat  die  Wettbewerbsvereinbarung jedoch  eine  eigenständige  wirtschaftliche  Bedeutung,  können  sonstige  Einkünfte  vorliegen,  die nicht der  Gewerbesteuer  unterliegen. Ein  Handelsvertreter  hatte  im  Rahmen  einer  vergleichsweisen  Auflösung  des  Vertragsverhältnisses eine  Abfindung  in  Höhe  von  fünf  Mio.   DM  zugesprochen  bekommen.   Zusätzlich  bestand  für  zwei  Jahre ein  Wettbewerbsverbot.   Drei  Mio.   DM  wurden  sofort  ausgezahlt,  jeweils  eine  Mio.   DM  waren  im  Abstand  von  jeweils  einem  Jahr  fällig.   Das  Finanzamt  unterwarf  die  gesamte  Abfindung  der Gewerbesteuer.   Der  Bundesfinanzhof  beurteilte  dies  anders. Nach  den  Vorschriften  des  HGB  entsteht  ein  Anspruch  auf  Wettbewerbsentschädigung  unabhängig vom  Ausgleichsanspruch.   Der  Handelsvertreter  kann  beide  Ansprüche  nebeneinander  geltend  machen. Besteht  eine  klare  und  eindeutige  Abrede  hinsichtlich  des  Wettbewerbsverbots,  handelt  es  sich insoweit  um  eine  gesonderte  Leistung.   Damit  ist  diese  Abfindung  bei  der  Einkunftsart  sonstige Einkünfte  zu erfassen  und  unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer.  

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert