Steuertipp: Entgelt für Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters unterliegt nicht unbedingt der Gewerbesteuer

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Ein  Entgelt  für  das  Wettbewerbsverbot  eines  Handelsvertreters,  das  im  Zusammenhang  mit  der Beendigung  des  Vertragsverhältnisses  vereinbart  wird,  kann  unselbstständiger  Teil  des Ausgleichsanspruchs  sein  und  der  Gewerbesteuer  unterliegen.   Hat  die  Wettbewerbsvereinbarung jedoch  eine  eigenständige  wirtschaftliche  Bedeutung,  können  sonstige  Einkünfte  vorliegen,  die nicht der  Gewerbesteuer  unterliegen. Ein  Handelsvertreter  hatte  im  Rahmen  einer  vergleichsweisen  Auflösung  des  Vertragsverhältnisses eine  Abfindung  in  Höhe  von  fünf  Mio.   DM  zugesprochen  bekommen.   Zusätzlich  bestand  für  zwei  Jahre ein  Wettbewerbsverbot.   Drei  Mio.   DM  wurden  sofort  ausgezahlt,  jeweils  eine  Mio.   DM  waren  im  Abstand  von  jeweils  einem  Jahr  fällig.   Das  Finanzamt  unterwarf  die  gesamte  Abfindung  der Gewerbesteuer.   Der  Bundesfinanzhof  beurteilte  dies  anders. Nach  den  Vorschriften  des  HGB  entsteht  ein  Anspruch  auf  Wettbewerbsentschädigung  unabhängig vom  Ausgleichsanspruch.   Der  Handelsvertreter  kann  beide  Ansprüche  nebeneinander  geltend  machen. Besteht  eine  klare  und  eindeutige  Abrede  hinsichtlich  des  Wettbewerbsverbots,  handelt  es  sich insoweit  um  eine  gesonderte  Leistung.   Damit  ist  diese  Abfindung  bei  der  Einkunftsart  sonstige Einkünfte  zu erfassen  und  unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer.  

 

 

Steuertipp: 1%-Regelung für jedes zum Betriebsvermögen gehörende und privat genutzte Kraftfahrzeug gesondert anzuwenden

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Die  private  Nutzung  eines  Kraftfahrzeugs,  das  zu  mehr  als  50  %  betrieblich  genutzt  wird,  ist  für  jeden Kalendermonat  mit  1  %  des  inländischen  Listenpreises  im  Zeitpunkt  der  Erstzulassung,  zuzüglich  der Kosten  für  Sonderausstattungen  einschließlich  Umsatzsteuer  anzusetzen.   Liegt  keine  überwiegende (mehr  als  50  %)  betriebliche  Nutzung  vor,  ist  ein  Kostennachweis  zu  führen.   Darin  sind  die  mit  dem privat  mitbenutzten  Kraftfahrzeug  zusammenhängenden  Aufwendungen  in  betrieblich  abzugsfähige und  nicht  abzugsfähige  Kosten  aufzuteilen.   Diese  Aufteilung  kann,  wenn  kein  konkreter  Nachweis  des Aufteilungsmaßstabs  vorliegt,  durch  eine  (allerdings  streitanfällige)  Schätzung  erfolgen. Gehören  zum  Betriebsvermögen  eines  Unternehmers  mehrere  auch  privat  genutzte  Fahrzeuge,  ist  die 1  %  Regelung  für  jedes  Fahrzeug  gesondert  anzuwenden.   So  entschied  das  Finanzgericht  Münster.   In einem  Anwendungsschreiben  war  das  Bundesfinanzministerium  großzügiger:  Kann  der  Unternehmer nachweisen,  dass  nur  er  die  betrieblichen  Fahrzeuge  für  private  Zwecke  nutzt,  ist  die  1  %  Regelung lediglich  auf  das  Fahrzeug  mit  dem  höchsten  Bruttolistenpreis  anzuwenden.   Er  muss  allerdings glaubhaft  machen,  dass  eine  private  Nutzung  durch  Personen,  die  zu  seiner  Privatsphäre  gehören, ausgeschlossen  ist. Der  Bundesfinanzhof  wird  die  Frage  abschließend  beantworten. Hinweis:  Durch  Führung  eines  ordnungsgemäßen  Fahrtenbuchs  kann  der Unternehmer  nachteilige Folgen  vermeiden. 

 

Steuertipp: Geschenke an Geschäftsfreunde

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Zum  Jahresende  ist  es  üblich,  Geschenke  an  Geschäftsfreunde  zu  verteilen.   Deshalb  sind  für den Abzug  dieser  Aufwendungen  als Betriebsausgaben  die nachfolgenden  Punkte  von  großer  Bedeutung:

 

Steuertipp: Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten ist nicht auf Deutschland beschränkt

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Aufwandsentschädigungen  für nebenberufliche  Tätigkeiten  sind  unter  bestimmten  Voraussetzungen von  der  Einkommensteuer  befreit.   Bei  wörtlicher  Anwendung  des  Gesetzes  beschränkt  sich  die Vergünstigung  auf  Tätigkeiten,  die  für  eine  inländische  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  erledigt werden. Nach  einem  Urteil  des  Bundesfinanzhofs  hat  sich  die  Steuerfreiheit  auch  auf  Nebentätigkeiten  zu erstrecken,  die  an  Universitäten  innerhalb  der  EU  ausgeübt  werden.   Grundlage  der  Entscheidung  ist ein  Urteil  des  Europäischen  Gerichtshofs.   Danach  ist  die  Beschränkung  der  Steuerfreiheit  auf Nebentätigkeiten  an  inländischen  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts  eine  nicht  zu  rechtfertigende Beschränkung  der  Dienstleistungsfreiheit  innerhalb  der  EU.  

Steuertipp: Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Kosten  für  im  überwiegend  betrieblichen  Interesse  des  Arbeitgebers  durchgeführte Betriebsveranstaltungen  dürfen  pro  Arbeitnehmer  nicht  mehr  als  110  €  inklusive  Umsatzsteuer betragen.   Kosten  für  Aufwendungen  von  teilnehmenden  Angehörigen  der Arbeitnehmer  sind  diesen zuzurechnen.   Außerdem  dürfen  maximal  zwei  Betriebsveranstaltungen  pro  Jahr  durchgeführt  werden. Wird  die  Freigrenze  von 110  €  überschritten,  ist  der Gesamtbetrag  als  Arbeitslohn  zu  versteuern.

Der  Arbeitgeber  kann  diesen  Arbeitslohn  pauschal  versteuern.  Dies  gilt  allerdings  nur  dann,  wenn die Teilnahme  an  der  Veranstaltung  allen  Arbeitnehmern  offen  stand.
Der  Bundesfinanzhof  hat  die  Auffassung  der  Finanzverwaltung  bestätigt,  dass  es  nicht  mehr  auf  die Dauer  der Veranstaltung  ankommt.   Die  Veranstaltung  kann  sich  also  auch  über  zwei  Tage  mit Übernachtung  hinziehen. Bei  den  am  Ende  eines  Jahres  üblichen  Weihnachtsfeiern  sollte  noch  Folgendes  beachtet  werden:

 

 

 

 

Steuertipp: Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2009 bei verbilligter Vermietung

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Bei  verbilligter  Vermietung  von  Wohnungen  sowohl  an  Angehörige  als auch  an  fremde  Dritte  beträgt die  Grenze  56  %  der  ortsüblichen  Marktmiete.   Deshalb  muss  Folgendes  beachtet  werden:

Arbeitgeber kann sich von üblichen Jubiläumszuwendungen nicht einseitig lossagen

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Hat  ein  Arbeitgeber  zehn  Jahre  lang  allen  Mitarbeitern  für  zehnjährige  Betriebszugehörigkeit  eine  Jubiläumszuwendung  i.   H.   v.   250  €  gewährt,  kann  er  anderen  Arbeitnehmern,  wenn  sie  dieses  Jubiläum  erreichen,  nicht  ohne  Weiteres  weniger  zahlen.   Dies  hat  das  Bundesarbeitsgericht[8]  entschieden.   Die  vorbehaltlose  Zahlung  der  Jubiläumsgelder  an  alle  Mitarbeiter,  die  zehn  Jahre  im  Betrieb  tätig  waren,  stellte  ein  Vertragsangebot  dar,  das  von  den  Arbeitnehmern  stillschweigend  angenommen  wurde  (betriebliche  Übung). [9] 
Zwar  habe  der Arbeitgeber  die  Möglichkeit,  mit  einer  gegenläufigen  betrieblichen  Übung  über  einen  längeren  Zeitraum  hinweg  einem  Arbeitnehmer  ein  verschlechtertes  Änderungsangebot  zu  unterbreiten,  dieses  müsse  von  dem  Arbeitnehmer  aber  zumindest  stillschweigend  angenommen  werden.   Eine  solche  stillschweigende  Annahme  scheide  aus,  wenn ein  Arbeitnehmer  der  Herabsetzung  der  Jubiläumszuwendung  ausdrücklich  widerspricht,  wie  es  im  entschiedenen  Verfahren  der  Fall  war. 
8] BAG, Urt. v. 28.5.2008, 10 AZR 274/07, DB 2008, S. 1808, LEXinform 1549965. [9] § 151 BGB. 

Ampel gegen Online – Rufmord gefordert!

Vom Initiator des Trusted Internets  Vom Initiator des Trusted Internets getTIME.net GmbH  (Olaf Berberich)

2009  stehen  wir vor  großen  Herausforderungen.   Voraussagen  zur  Entwicklung  der  Konjunkturkrise  sind  schwer  möglich.   Sicher  ist,  der  Wettbewerb  unter  den  Unternehmen  und  unter  den  Mitarbeitern  wird  härter.

Hiermit  wächst  auch  die  Versuchung,  zu  illegalen  Methoden  zu  greifen,  um  Mitbewerber  auszuschalten.   Eine  solche  strafbare  aber  in  der  Regel  strafrechtlich  nicht  verfolgbare  Handlung  ist  der Online –  Rufmord.   Internet – Server  aus  den  unterschiedlichsten  Teilen  der  Welt  sind  für  jedermann  erreichbar.   Professionelle  Rufmordportale  wie  rotonnabor  oder bofirma  (Namen  wurden  von der Redaktion  verfremdet – wir  wollen schließlich  keine  Werbung  für  diese  Portale  machen)  entziehen  sich  im Ausland  dem Zugriff  der  deutschen  Justiz.   Auf  diesen  Portalen  kann  man,  geschützt  durch  die  Anonymität  eines  Aliasnamens,  in  aller  Ruhe  Rufmord  betreiben. Da  diese  ausländischen  Portale  meist  vom  Rufmord  leben,  besteht  kein  Interesse,  falsche  Einträge  zu  löschen,  wenn  man  sich  als  Geschädigter  beschwert.

Abhilfe  versprechen  Rufschützer  bei  Anmeldung  auf  ihrem  Portal. Manchmal  ist  es  schädlich,  sich  bei  einem  solchen  Dienstleister  –  erst  einmal  kostenlos  –  anzumelden.

Unserer  Redaktion  ist  folgender  Fall  bekannt,  in  dem  ein  Geschäftsführer – nennen  wir  ihn  Müller – sich  in  einem  Rufschutzportal  angemeldet  hat,  um  sich  über  seinen  eigenen  Ruf  informieren  zu  lassen.   Die  Anmeldung  war  kostenlos. Als  erstes  erreichte  Herr  Müller  damit,  dass  das  Rufschutzportal  wie  wild  alle  Suchmaschinen  durchsuchte  und  tatsächlich  im Cache  einer  Suchmaschine  (dies  ist  der  Speicher  der  Suchmaschinen  für  alte,  nicht  mehr  aktuelle  Einträge)  einen  seit  3  Jahren  deaktivierten  rufschädigenden  Link  zu  einem  der  genannten  ausländischen  Rufmordportale  fand.   Diesen  strafrechtlich  relevanten  Link  nahm  das  Rufschutzportal  in  den  eigenen  Index  auf.

Gleichzeitig  schaffte  es das Rufschutzportal,  sich  in  Suchmaschinen  mit  mehreren  konkurrierenden  Seiten  vor  die  eigene  Seite  von  Herrn  Müller  zu  setzen  –  eben  auch  mit  dem als Rufmord  strafrechtlich  relevanten  Link.

Die  Indexliste  des  Rufschutzportals  wiederum  wurde  von den einzelnen  Suchmaschinen  durchsucht  und  der Link  zum  ausländischen  Rufmordportal,  als  neuer  Link  indiziert.   Entgegen  der  landläufigen  Meinung  verstehen  Suchmaschinen  keine  Inhalte,  sondern  erkennen  nur  bestimmte  Muster  und  arbeiten  auf  Basis  von Statistiken  zum  Beispiel  zum  Nutzerverhalten.

Fazit  der  Rufschutz – Aktion:  In  allen  Suchmaschinen  war  der  seit  Jahren  nicht  mehr  aktive  Link  wieder  gelistet.   In  einer  Suchmaschine  erschien  die  strafrechtlich  relevante  Information  sogar  auf  Platz  1  der  Suchergebnisliste.

Regierung  und  Justiz  ist  das Problem  längst  bewusst.   Bisher  kann  nur  auf  jede  einzelne  Suchmaschine  mit  deutschem  Firmensitz  eingewirkt  werden,  die Links  zu  ausländischen  Servern  zu  löschen.   Es  gibt  keine  Möglichkeit,  den  direkten  Zugriff  auf  die  ausländische  Seite  durch  Eingabe  der  Internetadresse  zu  verhindern. 

Familienministerin  Ursula  von der Leyen  (CDU)  fordert,  die Provider  zur  Sperrung  von kinderpornografischen  Webseiten  zu  verpflichten.   Dies  mag  ungeachtet  der  technischen  Möglichkeiten,  eine  Sperrung  zu umgehen,  in  diesem  Bereich  das  geeignete  Mittel  sein.   Weitet  man  die  Möglichkeiten  einer  kompletten  Sperrung  von Webseiten  auf  andere  Bereiche  aus,  gefährdet  man  hierdurch  im  höchsten  Maße  die  Demokratie.  

 Bereits  jetzt  ist  es  bedenklich,  dass  Sperrungen  von Links  durch  Mitarbeiter  der  Suchmaschinen  weitgehend  ohne  klare  Regeln  „aus  dem Bauch  heraus“  entschieden  werden.

Anders  als  bei  kinderpornografischen  Seiten  kann  man  Rufmordseiten  austrocknen,  indem  man  diese  als  solche  erkennbar  macht.   Kennzeichnungsregeln  müssen  eindeutig  sein,  d. h.   nicht  subjektiv  interpretierbar.   Jedermann  muss  diese  Kennzeichnung  einfach  verstehen  können. 

Olaf  Berberich,  Autor  des  Buches  7/11  Insiderstory  des  Wandels  in  Deutschland  und  Initiator  des  Synergienetzwerks  Mittelstand  schlägt  deshalb  vor,  alle in  Suchmaschinen  gelisteten  Webseiten  mit  einer  farblichen  Markierung  zu  versehen.   Internetbrowser  könnten  ebenfalls  diese  Markierung  anzeigen. Webseiten,  welche  im  Rechtsraum  der  Bundesrepublik  Deutschland  betrieben  werden,  bekommen  eine  grüne  Markierung. Webseiten  auf  Servern  in  Ländern,  bei  denen  ein  Rechtshilfeabkommen  mit  der  Bundesrepublik  Deutschland  besteht,  erhalten  eine  gelbe  Markierung. Webseiten  auf  Servern  in  Ländern  ohne  Rechtshilfeabkommen  erhalten  eine  rote  Markierung. Zusätzlich  sollten  Suchmaschinen  sich  verpflichten,  diese  Ampel  nicht  nur  anzuzeigen,  sondern  die  Kennzeichnung  auch  bei  der  Reihenfolge  der  Suchergebnisse  zu  berücksichtigen.   Steht  der ausländische  Link  auf  Platz  50  der  Suchergebnisliste,  wird  er  in  den  meisten  Fällen  nicht  mehr  als  relevant  wahrgenommen.   Ein  solches  System  wäre  technisch  wesentlich  einfacher  zu  installieren,  als  die  Sperrung  einzelner  Seiten.   Schließlich  liefert  die IP  – Adresse  ausreichend  Informationen,  um  das  Ursprungsland  zu  identifizieren. Seriöse  Firmen  aus  dem  Ausland  könnten  von  der  Kennzeichnungspflicht  befreit  werden,  indem  sie  sich  hinter  einem  deutschen  Portal  positionieren,  welche  als Clearingstelle  funktioniert.  

Die  getTIME. net  GmbH  als Betreiber  des  Synergienetzwerks  Mittelstand  könnte  eine  solche  Clearingstelle  sein.   Durch  das  Trusted  Internet  mit  Direkteinsprung  in  die  Datenbank  des  Informationsanbieters  ist  das  WerWahrWert  Prinzip  sichergestellt.  

       

citythek – eine Internet-Langzeitstudie

Die www.citythek.de   ging  1997  als  nicht – kommerzielles  Projekt  im  Rahmen  der  Weiterbildung  von  Führungskräften  online. Erst  in  den  letzten  Jahren  haben  wir  mit  der  Kommerzialisierung  begonnen.  

Bereits  1997  wurden  ca.   15. 000  Geschäfte  und  Dienstleister  aus  den  Einkaufsstraßen  in  60  Städten  Deutschlands  aufgenommen.   Jeder  Dienstleister  erhielt  eine  eigene  Einstiegsseite,  welche  wir auch  den Suchmaschinen  mitgeteilt  haben.   Diese  15.000  Seiten  stehen  auch  heute  noch  weitgehend  im  Internet.   Adressänderungen,  welche  uns  mitgeteilt  werden,  ändern wir kurzfristig. Immer  mehr  eingetragene  Firmen  entscheiden  sich  nun,  ihren  Adresseintrag  gegen  eine  kleine  vom  monatlichen  Traffic  abhängende Gebühr  durch  einen  Direkteinsprung  auf  ihre  URL  auszutauschen.

Das  citythek – Zeichen  wurde  als  Bildmarke  eingetragen.   Das  Wort  „citythek“  ließ  sich  als  Wortmarke  nicht  schützen. Wer  heute  citythek  als  Suchbegriff  eingibt,  der  stellt  fest,  dass  es  eine  Vielzahl  von Seiten  gibt,  die den Suchbegriff  citythek  verwenden,  jedoch  weder  zur  citythek  verlinken,  noch  in  einem  inhaltlichen  Zusammenhang  mit  dem Begriff  citythek  stehen.   Man  kann  mit  diesem  Begriff  sehr  gut  die  Qualität  der einzelnen  Suchmaschinen  vergleichen.   

Es  wird  nicht  möglich  sein,  die  internationalen  Gesetze  so  zu  verändern,  dass  Urheber  von Begriffen  im  Internet  einen  durchsetzbaren  Rechtsanspruch  erhalten. Andererseits  kann  sich  jeder  problemlos  selbst  ausrechnen,  was  passiert,  wenn  wir  mit  dem  Internet  einfach  so  weitermachen.   Wir  ersticken  im Informationsmüll.

Welcher  Information  dürfen wir  trauen, welche  führt uns  in  die  Irre?   Wir  trauen  einzelnen Anbietern nicht  mehr,  weil  wir dem System  nicht  mehr  trauen.

Auch brauchen wir immer mehr Zeit, die wir doch eigentlich durch das Internet sparen wollten.  Wer  steckt  dahinter  und  vor  allem:  gibt  es  ein  verstecktes  Geschäftsmodell,  welches  nur  funktioniert,  weil  wir  in  die  Irre  geführt  werden?  Welche Information sollen wir dem Web selbst anvertrauen?  Wird unser Know How zum Allgemeingut? Werden von uns eingestellte Informationen gar gegen uns verwendet?

Hier  hilft  nur  das  Trusted  Internet,  bei  dem  sichergestellt  ist,  dass  Informationsquelle  und  Information  vertrauenswürdig  ist  und  der  Nutzwert  den  Erwartungen  des  Suchenden  entspricht.    

 

Synergienetzwerk Mittelstand warnt vor opendownload.de

Liebe Mitstreiter des Trusted Internets, 

vor einigen Tagen habe ich Open Office aus dem Internet heruntergeladen. Ich wußte, dass dies kostenlos ist, da ich diesen Download bereits einmal durchgeführt hatte.

Nun bin ich jedoch nicht wie beim ersten Mal auf der http://de.openoffice.org/ Seite, sondern auf der OpenOffice.Opendownload.de Seite gelandet. Nach dem ich den Download gestartet hatte, kam eine Abfrage zu persönlichen Daten, die mich geärgert hat.

Promt flatterte eine Rechnung über 96,-Euro ins Haus. Nun heißt es: „Durch den Verzicht auf das Widerrufsrecht haben Sie nicht mehr die Möglichkeit Ihren Vertrag zu widerrufen, Rechtsgrundlage hierfür ist § 312d Abs.3 Nr.2 BGB. Auf unserer Seite www.opendownload.de beginnt die Dienstleistung sofort nach Anmeldung.“ In einem weiteren Schreiben soll man eingeschüchtert werden mit: „Sollten Sie bei der Angabe Ihres Geburtsdatums xx.xx.19xx falsche Angaben gemacht haben, liegt ein Betrugsdelikt vor. Eine Strafanzeige behalten wir uns diesbezüglich vor.Ihre IP-Adresse 88.xx.56.xx haben wir bei der Anmeldung (genauer Zeitpunkt: 13.10.2008, 14:56:05 Uhr) gespeichert. Es ist dadurch möglich über den verwendeten Provider ip-88-xx-56-xx.xxxxp.de den Verursacher der Anmeldung zu ermitteln.“  Hierzu mein Vorschlag: Am besten schickt jeder Domaininhaber jetzt allen Besuchern – bei uns ca. 50.000 im Monat – deren IP-Adresse er ja in seinen Logfiles findet, eine Rechnung.

Dann versteht jeder, wofür wir Trusted Internet brauchen. Übrigens, den der IP-Adresse zugehörigen Provider kann jeder im Internet problemlos herausfinden. Wenn man auf die Opendownload- Mail reagieren will, dann wird darauf verwiesen, dass man sich einloggen soll und keine Mails angenommen werden. Das habe ich nicht getan, dann hätte ich einen Vertrag akzeptiert. Vielmehr habe ich direkt einen Brief mit Widerspruch an Opendownload geschickt. Ändert aber nichts, jetzt droht man mit Klage. Problematisch finde ich, dass Suchmaschinen Werbung von Opendownload.de akzeptieren. Nur so kommen die vor den offiziellen Anbieter. Inzwischen habe ich festgestellt, ich bin nicht der Einzige, der auf Opendownload hereingefallen ist.  OpenOffice.org schreibt:

„Warnung vor Download bei Drittanbietern
Der Download von OpenOffice.org ist kostenlos von dieser Seite möglich. Dabei werden keine persönlichen Daten abgefragt. In der letzten Zeit erreichen uns allerdings vermehrt Beschwerden über Firmen, die das Programm gegen eine Gebühr zum Download anbieten. Unter anderem führen Suchmaschinen bei dem Suchbegriff OpenOffice.org zu kostenpflichtigen „Download-Abos“. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir mit diesen Angeboten in keinerlei Verbindung stehen und dafür nicht verantwortlich sind. Aufgrund des Open-Source-Gedankens gestattet unsere Lizenz jedoch auch den Verkauf. Geben Sie beim Download von OpenOffice.org auf keinen Fall Ihre persönlichen Daten preis!“ mehr http://www.openoffice.org .“         

Weitere Links:

http://blog.handelsblatt.de/webwatcher/eintrag.php?id=435

http://forum.computerbetrug.de/allgemeines/54304-opendownload-de.html

http://www.swr3.de/info/computer-und-netz/Vorsicht_20bei_20_E2_80_9Ekostenlosen_E2_80_9C_20Angeboten_20im_20/-/id=63956/did=222456/5xdnn4/index.html

Wer kann schon immer erst eine Recherche anstellen, bevor er sich eine bekannte kostenlose Software von einer augenscheinlich ebenfalls bekannten Adresse herunterläd? Als Nebeneffekt ärgere ich mich besonders, dass ich personenbezogene Daten abgegeben habe.

Gerne können Sie in diesem Blog weitere Erfahrungen mit Opendownload.de melden.

Olaf Berberich