Steuertipps für Februar 2009

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH
Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die zum 1.1.2007 eingeführte Beschränkung der
Kilometerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. Pendlerpauschale) auf
Strecken ab dem 21. Kilometer gegen die Verfassung verstößt.
Das Gericht stellt klar, dass „die Überwindung einer Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsstätte
regelmäßig notwendige Bedingung beruflicher Betätigung“ ist. Wegekosten entstehen als notwendige
Voraussetzung der Erwerbstätigkeit. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Nah- und
Fernpendlern reiche das Argument der Haushaltssanierung nicht aus.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt deshalb wieder die alte Regelung, nach der Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom 1. Kilometer an geltend gemacht werden können.

Lotteriegewinn auf Grund Kauf eines Loses nicht steuerpflichtig

Eine Bausparkasse führte vierteljährlich eine Wettbewerbsauslosung für akquirierende
Außendienstmitarbeiter durch. Für jeden vermittelten Bausparvertrag konnte der
Außendienstmitarbeiter für den Preis von 1 DM ein Los erwerben. Ein selbstständiger
Bezirksstellenleiter erwarb 150 Lose und gewann einen Pkw, den er für 51.000 DM an einen fremden
Dritten verkaufte. Das Finanzamt rechnete diesen Betrag dem Gewinn des Bezirksstellenleiters hinzu.
Der Bundesfinanzhof entschied im Sinne des Bezirksstellenleiters. Zwar stand der Pkw-Gewinn in
einem gewissen Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Bausparkasse. Da die Lose aber entgeltlich
erworben und damit aus dem Einkommen bezahlt worden waren, war auch der Gewinn nicht zu
versteuern. Der Bezirksstellenleiter war nicht gezwungen, Lose von der Bausparkasse zu erwerben
und hätte sich an jeder anderen Lotterie beteiligen können, wobei daraus erzielte Gewinne auch nicht
steuerpflichtig sind.
Hinweis: Ist die Teilnahme an einer Verlosung kostenlos, ist der Gewinn steuerpflichtig. Es bietet sich
deshalb an, bei solchen Veranstaltungen einen kleinen Betrag pro Los zu berechnen.

Überlassung von Managementpersonal durch Unternehmensberatung kann zu gewerblichen Einkünften führen

Eine freiberufliche Tätigkeit als beratender Betriebswirt führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn
neben der Unternehmensberatung noch Managementpersonal an die Kundenunternehmen überlassen
wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn das überlassene Managementpersonal seine Aufgaben
entsprechend den Vorgaben und Weisungen des Kundenunternehmens zu erfüllen hat. So hat es der
Bundesfinanzhof entschieden.
Im entschiedenen Fall waren die Gesellschafter einer GbR als beratende Betriebswirte tätig und
überließen einigen Kunden auch Managementpersonal zur Umsetzung der entwickelten Maßnahmen.
Das Finanzamt wertete die Personalüberlassung als gewerbliche Tätigkeit, welche die Einkünfte aus
der freiberuflichen Unternehmensberatung gewerblich infizierte, also zu gewerblichen Einkünften
umqualifizierte. Die GbR hielt dem entgegen, dass Beratung und Personalüberlassung zur
Maßnahmenumsetzung unlösbar miteinander verflochten und somit als einheitliche Tätigkeit zu
betrachten seien. Dabei herrsche das freiberufliche Element vor. Dem widersprach der
Bundesfinanzhof, denn die Weisungsgebundenheit des überlassenen Managementpersonals sei einer
freiberuflichen Tätigkeit, die durch Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet ist,
wesensfremd. Darüber hinaus zeigten die Fälle, in denen die Umstrukturierungsmaßnahmen vom
Führungspersonal der Kundenunternehmen umgesetzt wurden, dass Unternehmensberatung und
Maßnahmenumsetzung sich nicht gegenseitig unlösbar bedingen. Da die Personalüberlassung in
erheblichem Umfang stattgefunden hatte, konnte ihre umqualifizierende Wirkung auch nicht wegen
untergeordneter Bedeutung entfallen.

Auch auf Kontoauszug gutgeschriebene Scheinrenditen aus betrügerischen Schneeballsystemen sind steuerpflichtig

Eheleute hatten der Kapitalanlagegesellschaft K größere Geldbeträge zur Anlage in
Börsentermingeschäften zur Verfügung gestellt. An den Erträgen sollten sie zu 70 % beteiligt werden.
Von 1996 bis 2001 wurden ihnen 1,4 Mio. DM als Erträge ausgezahlt. Hierbei handelte es sich
tatsächlich aber nur um einen Teil der von den Eheleuten und vielen anderen Kapitalanlegern
eingezahlten Beträge (sog. Schneeballsystem). Weitere 600.000 DM wurden von der K auf fingierten
Kontoauszügen als Erträge ausgewiesen, deren Auszahlung die Eheleute vertragsgemäß jederzeit
verlangen konnten. Dies hatten sie allerdings wegen der vermeintlich guten Renditen nie verlangt.
Durch die Insolvenz der betrügerischen K verloren die Eheleute ihr eingesetztes Kapital. Das
Finanzamt versteuerte 2 Mio. DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Eheleute meinten, die
Scheinrenditen dürften nicht versteuert werden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass neben den ausgezahlten Beträgen auch die auf den
Kontoauszügen ausgewiesenen Erträge zu versteuern seien, weil die Eheleute jederzeit die Auszahlung
verlangen konnten.

Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer stehenden und noch nicht vermieteten Wohnung
Eine bis 1996 selbst genutzte Eigentumswohnung stand bis Januar 2001 leer. Ab Februar 2001 wurde
sie vermietet. Der Eigentümer machte in seiner Einkommensteuererklärung 1999 (vorab entstandene)
Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die behauptete Vermietungsabsicht nicht
ausreichend nachgewiesen werden konnte.
Diese Ansicht teilt der Bundesfinanzhof. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als
vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Entschluss, die Wohnung zu
vermieten, endgültig gefasst und auch nicht aufgegeben wird. Bietet der Eigentümer – wie im entschiedenen Fall – die leer stehende Wohnung sowohl zur Vermietung als auch zum Verkauf an, liegt
ein endgültiger Entschluss zur Vermietung nicht vor. Dafür spricht auch, dass nur eine
Vermietungsanzeige im Jahr aufgegeben, nur eine Wohnungsbesichtigung vorgenommen und kein
Makler zur Vermietung eingeschaltet wurde.

Pflegepauschbetrag ist nicht nach Pflegezeit, sondern nach Zahl der Pflegenden aufzuteilen

Eine Tochter pflegte ihre nach einem Schlaganfall schwer behinderte Mutter. Zunächst übernahm sie
von Januar bis März gemeinsam mit ihrer Schwester die Pflege. Nachdem diese wegen einer eigenen
Erkrankung dazu nicht mehr in der Lage war, pflegte sie die Mutter allein.
Steuerlich machte die Tochter den Pflegepauschbetrag (924 € p. a.) für Januar bis März neben ihrer
Schwester zur Hälfte, also in Höhe von 115,50 €, und ab April ungeteilt (693 €), insgesamt in Höhe
von 808,50 € geltend.
Finanzamt und Bundesfinanzhof lehnten diese Aufteilung ab. Beteiligen sich mehrere Personen an der
Pflege, ist der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufzuteilen und nicht nach den
Monaten, in denen diese gepflegt haben.
Für die Aufteilung kommt es auch nicht auf die Zahl der Personen an, welche die Berücksichtigung
eines Pflegepauschbetrags bei ihrer Einkommensteuerveranlagung begehren, sondern auf die Anzahl
der Personen, die tatsächlich persönlich gepflegt haben. Demzufolge ist der Pauschbetrag auch dann
aufzuteilen, wenn von zwei Pflegepersonen nur eine den Pauschbetrag begehrt, die andere aber den
Abzug ihrer tatsächlichen Aufwendungen beantragt oder auf eine steuerliche Geltendmachung
verzichtet. Der Pflegepauschbetrag ist zudem ein Jahresbetrag. Er unterscheidet sich dadurch z. B.
vom Kinderfreibetrag, für den das Monatsprinzip gilt. Daher kann auch eine kurzzeitige Pflege, z. B.
während eines Urlaubs der anderen pflegenden Person, zur Inanspruchnahme des Pauschbetrags
berechtigen. Das Gesetz differenziert nicht, ob sich mehrere Personen die Pflege teilen, d. h.
gleichzeitig pflegen, oder ob die Pflege von ihnen nacheinander durchgeführt wird.

Widerruf oder Änderung des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag

Der Antrag, einen Verlust ganz oder teilweise zurückzutragen, muss bis zur Bestandskraft des
Verlustfeststellungsbescheids gestellt werden. Das zu dieser Problematik ergangene Urteil des
Bundesfinanzhofs macht deutlich, dass hier besondere Vorsicht geboten ist.
Im maßgeblichen Fall waren für 2002 insgesamt negative Einkünfte festgestellt worden. Die Einkünfte
des Vorjahres 2001 waren zwar positiv, da die Betroffenen jedoch auch von positiven Einkünften im
nachfolgenden Jahr 2003 ausgingen, wurde gegenüber dem Finanzamt auf einen Verlustrücktrag
verzichtet. Nachträglich stellte sich heraus, dass das Einkommen 2003 niedriger als der festgestellte
Verlust 2002 war. Es wurde nun ein Rücktrag nach 2001 beantragt. Dies hat das Finanzamt abgelehnt.
Zu Recht, wie das Gericht bestätigt hat. Das Wahlrecht muss bis zur Bestandskraft des
Verlustfeststellungsbescheids ausgeübt werden, ansonsten verfällt es. Daraus lässt sich schließen,
dass ein Verlustfeststellungsbescheid auf jeden Fall durch Einspruch angefochten werden sollte, wenn
nicht feststeht, ob ein Verlustrücktrag oder ein Verlustvortrag zu einem günstigeren Ergebnis führt.
Dies ist z. B. immer dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Verlustes nicht feststeht,
ob im nachfolgenden Jahr ausreichend positive Einkünfte erzielt werden.

Ort der Lieferung ist Ort der Übergabe an den mit der Versendung
Beauftragten, auch wenn diesem der Abnehmer nicht bekannt ist

Vom Ort der Lieferung hängt ab, ob der Umsatz in Deutschland überhaupt umsatzsteuerbar ist. Nur
wenn der Ort der Lieferung im Inland liegt, ist die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerbar. Erst
anschließend wird geprüft, ob der Umsatz steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Wird die Ware nicht vom
Abnehmer abgeholt, ist der Ort der Lieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung der Ware
beginnt.
Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass der Ort der Lieferung
auch dann der Ort der Übergabe der Ware an den mit der Versendung Beauftragten ist, wenn diesem
die Person des Abnehmers im Zeitpunkt der Übergabe der Ware nicht bekannt ist. Voraussetzung ist
aber, dass der Abnehmer bereits feststeht und leicht und einwandfrei ermittelt werden kann. Damit
liegt z. B. eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn die Ware im Inland einem selbstständigen Frachtführer zur Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat übergeben wird, ohne
dass dem Frachtführer in diesem Zeitpunkt bereits der feststehende Abnehmer, der den Gegenstand
für sein Unternehmen erwirbt, bekannt ist.
Die neue Rechtsprechung gilt auch, wenn die Ware erst an den Abnehmer übergeben werden darf,
wenn der Lieferer gesondert die Freigabe erklärt, sog. „shipment on hold“-Klausel.

Die Abgabe von Speisen durch den Betreiber eines Verkaufsstands in einer Gastronomie-Mall ist mit dem Regelsteuersatz zu versteuern

Die Umsätze aus der Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle sind eine sonstige Leistung
und bei der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % zu versteuern, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
• Abgabe von Speisen,
• Bereithalten besonderer Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle,
• Räumlicher Zusammenhang zwischen Abgabeort und Ort des Verzehrs,
• Speisen sind nach den Umständen zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt.
Besondere Verzehrsvorrichtungen sind vor allem Tische und Stühle. Es genügen auch Abstellplätze
und Abstellborde. Auch Stehtische in und vor einer Imbissstube sind eine besondere Vorrichtung.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Abgabe von Pizza-Teilen durch den
Betreiber eines Verkaufsstands in einer Gastronomie-Mall auch dann als sonstige Leistung dem
Regelsteuersatz unterliegen, wenn die Verzehrsvorrichtungen (z. B. Stehtische) vom Betreiber der
Gastronomie-Mall zur Verfügung gestellt wurden. Ob der Kunde die Vorrichtungen tatsächlich in
Anspruch nimmt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Bundesfinanzhof wird sich mit diesem Fall beschäftigen müssen.

Mieter hat Fernwärmeanschluss zu dulden

Der Anschluss einer mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an das aus Kraft-
Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz ist eine Maßnahme zur Energieeinsparung, die der Mieter
grundsätzlich zu dulden hat.
Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen. Bei seinen Erwägungen hat das Gericht sich
davon leiten lassen, dass ein solcher Anschluss nach derzeitigem Kenntnisstand zu einer Einsparung
an Primärenergie im Verhältnis zur bisherigen Wärmeerzeugung durch die Gasetagenheizung führt.
Diese Einschätzung gilt unabhängig davon, ob mit der Maßnahme auch eine Verringerung des
Endenergieverbrauchs verbunden ist. Gleichwohl ist der Mieter gegenüber solchen Maßnahmen nicht
schutzlos gestellt. Er muss diese nicht dulden, wenn sie für ihn, seine Familie oder einen anderen
Haushaltsangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Hierzu hatte die
Vorinstanz bereits rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Anschluss des Gebäudes und der Wohnung
an die Fernwärmeversorgung für den Mieter keine unzumutbare Härte darstellt.

Bei der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen
Schwarzarbeit gilt die ungünstigste Steuerklasse

Wenn die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge wegen Schwarzarbeit auf der
Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung nachfordert, darf sie hierbei die Steuerklasse VI zu
Grunde legen. So hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.
Zu Grunde lag der Fall einer Friseurin, die arbeitslos gemeldet war und nebenher arbeitete, ohne von
ihrer Arbeitgeberin der Sozialversicherung gemeldet zu sein. In einem solchen Fall liege ein illegales Beschäftigungsverhältnis vor. Darunter seien alle Formen
bewusster Zuwiderhandlungen des Arbeitgebers zu verstehen, bei denen der Verpflichtung nicht
nachgekommen wird, Meldung zu erstatten und Beiträge für die Versicherten zu zahlen. Der Begriff
der Illegalität beziehe sich nicht auf die Beschäftigung als solche. Zugleich sei der Tatbestand der
Schwarzarbeit erfüllt.
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen sei es nicht erforderlich, dass die Sozialversicherungsträger
feststellen, dass eine Nettolohnabrede getroffen wurde. Bei dieser Art von Geschäften werde eine
Nettolohnabrede von Gesetzes wegen angenommen. Die Nettolohnfiktion diene gerade dazu, die
Unsicherheit darüber auszuräumen, ob eine Netto- oder Brutto-Lohnabrede vorliegt. Diese Vorschrift
sei auch nicht verfassungswidrig. Sie trage vielmehr dem Umstand Rechnung, dass dem illegalen
Arbeitnehmer erfahrungsgemäß jedenfalls bei Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wirtschaftlich ein Nettoarbeitsentgelt zufließt.
Des Weiteren sei es nicht zu beanstanden, wenn die Sozialversicherung in einem derartigen Fall die
Lohnsteuerklasse VI zu Grunde legt. Dies sei schon deshalb naheliegend, weil die Lohnsteuer nach
dieser Steuerklasse zu ermitteln ist, wenn dem Arbeitgeber keine Steuerkarte vorliegt. Auch wenn
nachträglich eine Lohnsteuerkarte nach der Steuerklasse I vorgelegt wird, führe dies zu keiner
anderen Beurteilung, weil auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge abzustellen ist.

Verkehrsunfall: Haftpflichtversicherung kann auf günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der nach einem Verkehrsunfall
schadensersatzberechtigte Geschädigte, der seine Reparaturkosten fiktiv, d. h. auf Gutachtenbasis
abrechnet, grundsätzlich die Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze markengebundener
Fachwerkstätten verlangen.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hechingen gilt dies allerdings nicht, wenn der
Haftpflichtversicherer den Geschädigten zeitnah nach dem Unfall in Reaktion auf dessen
Schadensersatzforderung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweist.
Voraussetzung ist, dass diese Reparaturmöglichkeit gleichwertig und für den Geschädigten mühelos
ohne weiteres zugänglich ist.
Nach Auffassung des Gerichts können auch nicht markengebundene Fachwerkstätten durchaus zum
Kreis beachtlicher Verweiswerkstätten zählen.

Bewertung des Betriebsvermögens und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Grundlage der Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften wird ein
vereinfachtes Ertragswertverfahren. In diesem wird der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag
kapitalisiert. Beurteilungsgrundlage ist der in der Vergangenheit erzielte Durchschnittsertrag, der sich
aus den Betriebsergebnissen der letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag herleitet.
Ausgangswert ist der einkommensteuerliche Gewinn, der um Hinzurechnungen und Abzüge zu
korrigieren ist. Der auf den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag anzuwendende Kapitalisierungsfaktor
besteht aus einem Basiszinssatz, der sich aus den Zinsstrukturdaten der Bundesbank ergibt, und
einem Zuschlag von 4,5 %. Branchentypische oder persönliche Wertminderungsfaktoren werden in
diesem vereinfachten Verfahren nicht berücksichtigt.
Die Verkehrswerte nicht betriebsnotwendigen Vermögens, von Beteiligungen und von in den letzten
zwei Jahren eingelegten Wirtschaftsgütern sind dem Ertragswert hinzuzurechnen. Der Jahresertrag ist anzusetzen, wenn er höher ist als die Summe der Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (Substanzwert).
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nicht anzuwenden, wenn es zu offensichtlich unzutreffenden
Ergebnissen führt. Solche können sich beispielsweise im Rahmen von Erbauseinandersetzungen oder
zeitnahen Verkäufen herleiten lassen.

Erbschaftsteuerliche Behandlung des Betriebsvermögens

Bei der Besteuerung erworbenen Betriebsvermögens gilt es künftig viele Details zu beachten:
Regelverschonung
Begünstigte Vermögen sind land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen einschließlich
etwaiger Mitunternehmeranteile und unmittelbar gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr
als 25 % des Nennkapitals. Das Vermögen muss sich im Inland, in der Europäischen Union oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Von diesem Vermögen werden nur 15 % besteuert, es sei
denn, das Vermögen beträgt weniger als 150.000 € (Abzugsbetrag).
Voraussetzung ist, dass die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von sieben Jahren
(Behaltensfrist) nach dem Erwerb insgesamt 650 % der Ausgangslohnsumme (durchschnittliche
Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre)
nicht unterschreitet. Die Ausgangslohnsumme unterliegt nicht der Tariflohnindexierung. Wird die
Lohnsummengrenze nicht eingehalten, erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe des nicht eingehaltenen
Betrags. Die Unterschreitung der Lohnsummengrenze ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablaufen
der Behaltensfrist dem Finanzamt anzuzeigen. Die Lohnsummenklausel gilt nicht, wenn die
Ausgangslohnsumme Null beträgt oder der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat.
Wird der Betrieb nicht sieben Jahre fortgeführt, entfallen für jedes Jahr der Fortführung 14,28 % der
Erbschaftsteuer. Im begünstigten Vermögen enthaltenes Verwaltungsvermögen muss weniger als 50 % des Vermögens
ausmachen. Verwaltungsvermögen sind
• Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke.
• unmittelbare Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von 25 % des Nennkapitals oder weniger und
sie nicht dem Hauptzweck eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes zuzurechnen sind.
• Beteiligungen an Personengesellschaften, wenn deren Verwaltungsvermögen mehr als 50 %
beträgt.
• Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, soweit sie nicht dem Hauptzweck eines Kredit-,
Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsinstitutes zuzurechnen sind.
• Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Münzen, Edelmetalle und
Edelsteine, wenn Handel oder Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.
Überschreitet das Verwaltungsvermögen die 10 %/50 %-Grenze (s. Verschonungsoption) nicht, ist es
nur insoweit begünstigt, als es zum Besteuerungszeitpunkt bereits mindestens zwei Jahre dem Betrieb
zuzurechnen war.
Nicht zum Verwaltungsvermögen gehören
• Grundstücke, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder im Konzern überlassen werden
• Grundstücke bei einer Betriebsverpachtung, wenn der Erbe bereits Pächter war
• Grundstücke bei einer Schenkung, wenn der Beschenkte zunächst den Betrieb noch nicht selber
führen kann und er diesen deshalb zunächst für eine Übergangszeit von maximal zehn Jahren an
einen Dritten verpachtet hat
• Wohnimmobilien, wenn deren Überlassung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
erfolgt
• verpachtete land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
Außerdem ist zu beachten, dass Umwandlungen nicht zur schädlichen Betriebsaufgabe führen.
Verschonungsoption
Abweichend von der oben dargestellten Verschonung kann der Erwerber unwiderruflich erklären,
dass der Verschonungsabschlag 100 % betragen soll. Dann beträgt die Lohnsummengrenze 1.000 %,
die Behaltensfrist zehn Jahre und die Verwaltungsvermögensgrenze 10 %. Entsprechend entfallen pro
Jahr der Betriebsfortführung 10 % der Erbschaftsteuer.
In beiden Fällen gilt wohl, dass beim schenkweisen Übergang von Betriebsvermögen der Schenker
entgegen der allgemeinen Regel nicht für Steuern in Anspruch genommen werden kann, die durch die
Erfüllung von Nachversteuerungstatbeständen (Nichteinhaltung Behaltensfrist, Lohnsummengrenze)
entstehen. Denn auf deren Verwirklichung hat der Schenker keinen Einfluss.

Doppelbelastung durch Erbschaft- und Ertragsteuer

Ist Gegenstand der Übertragung ein einkommensteuerverstrickter Gegenstand und ist sein
ertragsteuerlich anzusetzender Wert geringer als der erbschaftsteuerlich anzusetzende gemeine Wert,
kann es bei seiner Veräußerung zur Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer kommen.
Zur Vermeidung der Doppelbelastung mit Erbschaft- und Ertragsteuern wird die auf die Einkünfte
entfallende Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer angerechnet, wenn die Einkünfte in den
vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Das bedeutet,
wird der vererbte Gegenstand vier Jahre nach dem Erbfall einkommensteuerlich relevant verkauft,
wird die hierauf entstehende Einkommensteuer um die entsprechende Erbschaftsteuer gemindert.
Reinvestitionsklausel
Die Veräußerung eines Gewerbebetriebs, eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder von
Anteilen an Kapitalgesellschaften innerhalb der Behaltensfrist führt nicht zur Nachversteuerung, wenn
der Veräußerungserlös in begünstigtem Vermögen verbleibt. Davon ist auszugehen, wenn der
Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen (ohne
Verwaltungsvermögen) investiert wird. Erfasst werden die Anschaffung neuer Betriebe, Betriebsteile
oder Anlagegüter und die Tilgung betrieblicher Schulden sowie die Erhöhung von Liquiditätsreserven.
BMF gibt Basiszins für vereinfachtes Ertragswertverfahren bekannt
Das Bundesministerium der Finanzen hat den für die Bewertung nicht notierter Anteile an
Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens nötigen Basiszins für das vereinfachte
Ertragswertverfahren bekannt gegeben. Der Basiszins leitet sich aus der langfristig erzielbaren Rendite
öffentlicher Anleihen ab. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2.1.2009 anhand der
Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,61 % errechnet.
Der Ertragswert ergibt sich aus der Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit dem
Kapitalisierungsfaktor. Dieser ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes, der sich aus
Basiszinssatz und Risikozuschlag ergibt. Unter Berücksichtigung des Risikozuschlags von 4,5 % ergibt
sich also für 2009 ein Kapitalisierungsfaktor von 12,33.

Bewertung des Grundvermögens

Grundvermögen (u. a. unbebaute und bebaute Grundstücke, die nicht zu einem Betriebs- oder landund
forstwirtschaftlichen Vermögen gehören; Erbbaurechte; Wohnungseigentum) ist ab dem 1.1.2009
für schenkung- und erbschaftsteuerliche Zwecke mit dem Verkehrswert zu bewerten. Dieser ist
anhand von Vergleichswerten, dem Ertragswert oder dem Sachwert zu bemessen.
Vergleichswert
Der Vergleichswert ist aus Kaufpreisen für hinsichtlich der wertbeeinflussenden Merkmale gleichartige
Grundstücke zu bilden. Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten
Vergleichspreise. Der Vergleichswert ist grundsätzlich für Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und
Zweifamilienhäuser anzusetzen.
Ertragswert
Der Grundstückswert ist im Ertragswertverfahren getrennt nach Gebäudeertragswert und Bodenwert
zu ermitteln. Der Bodenwert ermittelt sich aus Bodenrichtwert und Grundstücksfläche. Für den
Gebäudeertragswert wird die Jahres- oder übliche Miete angesetzt. Davon werden pauschalierte
Bewirtschaftungskosten und ein pauschalierter Bodenwertzins abgezogen. Auf das Ergebnis wird ein
Vervielfältiger angewendet. Es ist mindestens der Bodenwert als Grundstückswert anzusetzen. Der
Ertragswert ist für Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke sowie für gemischt genutzte Grundstücke, für
die eine übliche Miete ermittelbar ist, anzusetzen.
Sachwert
Auch im Sachwertverfahren sind Boden- und Gebäudewert zunächst getrennt zu ermitteln. Für den
Gebäudesachwert sind die Regelherstellungskosten des Gebäudes heranzuziehen. Die
Regelherstellungskosten werden nach marktüblichen gewöhnlichen Herstellungskosten und dem vom
Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex ermittelt. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Regelherstellungskosten aktualisieren. Auf die Regelherstellungskosten ist ein
Altersabschlag vorzunehmen. Der ermittelte vorläufige Sachwert ist mit Hilfe von Wertzahlen an die
Lage auf dem Grundstücksmarkt anzupassen. Der Sachwert ist insbesondere für Grundstücke ohne
Vergleichswert, Geschäftsgrundstücke ohne übliche Miete und sonstige bebaute Grundstücke zu
ermitteln.
In allen drei Fällen kann ein niedrigerer Wert nachgewiesen werden.

Besteuerung des Familienheims

Das so genannte Familienheim ist ein im Inland, in der Europäischen Union (EU) oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR; Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Norwegen und
Liechtenstein) belegenes bebautes Grundstück mit einer vom Übertragenden selbst bewohnten
Wohnung.
Wie bisher kann das Familienheim steuerfrei unter Ehegatten verschenkt werden. Zukünftig werden
von dieser Regel auch Lebenspartner erfasst. Das Familienheim muss im Zeitpunkt der Schenkung
vom Schenker selbst bewohnt sein. Allerdings kann der Beschenkte es sofort weitergeben.
Neu ist, dass das Familienheim auch steuerfrei an den Ehegatten oder Lebenspartner vererbt werden
kann. Der Erblasser muss in der Wohnung bis zu seinem Tod gewohnt haben oder aus zwingenden
Gründen (wohl Pflegestufe 3) daran gehindert gewesen sein. Der Erwerber muss die Wohnung sofort
wiederum zu eigenen Wohnzwecken nutzen und zwar für zehn Jahre. Gibt der Erwerber die
Selbstnutzung früher als zehn Jahre nach dem Erbfall auf, entfällt rückwirkend die Steuerfreiheit. Auch
hier gilt: Ist der Erwerber aus zwingenden Gründen (Tod oder Pflegestufe 3) an der Selbstnutzung
gehindert, ist das unschädlich.
Das Familienheim kann auch an Kinder oder Enkel, wenn deren Eltern verstorben sind, steuerfrei
vererbt werden. Dann darf die Wohnung aber nicht größer als 200 m2 sein. Der darüber
hinausgehende Anteil muss versteuert werden. Auch die erbenden Kinder oder Enkel müssen die
Wohnung zehn Jahre lang selbst bewohnen. Zwingende Gründe sind unschädlich. Das Familienheim
darf von Kindern oder Enkeln nicht an Dritte weiterübertragen werden.
Selbst bewohnen bedeutet, dass der Lebensmittelpunkt in der Wohnung liegt, so dass auch ein
Zweitwohnsitz möglich ist.
Die nach Aufgabe der Selbstnutzung früher als zehn Jahre nach dem Erwerb fällige Steuer wird auf
Antrag bis zu zehn Jahre gestundet, wenn der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des
Familienheims zahlen könnte.
Besonderheiten bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken
Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke im Inland, in der Europäischen Union (EU) oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR; Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Norwegen und
Liechtenstein) sind nur zu 90 % ihres Werts steuerpflichtig.
Außerdem gibt es eine Stundungsmöglichkeit. Auf Antrag ist die auf zu Wohnzwecken vermieteten
Grundstücke entfallende Erbschaftsteuer bis zu zehn Jahre zu stunden. Voraussetzung ist, dass der
Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des Vermögens bezahlen könnte. Die Stundung erlischt,
wenn das Grundstück weiterverschenkt wird.

Erhöhte Steuerbefreiung für Baudenkmale

Die Neubewertung des Grundvermögens mit dem gemeinen Wert führt dazu, dass auch nicht in vollem
Umfang steuerbefreite Baudenkmale mit einem höheren Wert in die steuerliche Bemessungsgrundlage
einfließen. Um dies auszugleichen, wird die Steuerbefreiung auf 85 % des Werts angehoben.
Es bleibt dabei, dass die Erhaltung wegen der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im
öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen
und der Grundbesitz in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung
oder der Volksbildung nutzbar gemacht ist oder wird.

Bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen

Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder Unterhalt
gewährt haben, können zukünftig 20.000 € steuerfrei erben, wenn das Vererbte als angemessenes
Entgelt anzusehen ist. Die Begrenzung ist nach Ansicht des Gesetzgebers notwendig, um Missbräuche
auszuschließen, insbesondere weil die Pflege- oder Unterhaltsleistungen nur bedingt nachprüfbar sind.

Bewertung noch nicht fälliger Lebensversicherungen mit Rückkaufswert

Bis zum 31.12.2008 wurden noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder
Rentenversicherungen mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet. Ab
dem 1.1.2009 ist dafür der Rückkaufswert anzusetzen. Rückkaufswert ist der Betrag, den das
Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Fall der vorzeitigen Aufhebung des
Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Dieser wird in den meisten Fällen höher sein als der
Zwei-Drittel-Wert.

Belastung durch Nießbrauch ab 2009 abzugsfähig

Bis zum 31.12.2008 galt, dass Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker zustanden oder das mit
einer Rentenverpflichtung oder mit einem Nießbrauch belastet war, ohne Berücksichtigung dieser
Belastungen besteuert wurde. Die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfiel, konnte
nur bis zu deren Erlöschen oder der Veräußerung des belasteten Vermögens zinslos gestundet
werden. Diese Vorschrift ist ab 2009 aufgehoben, so dass zukünftig der Kapitalwert von Nießbrauchsoder
Rentenverpflichtungen wertmindernd berücksichtigt wird.

Steuertipps zum Jahreswechsel

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Jahressteuergesetz 2009 auf den Weg gebracht

Am 28.11.2008 hat der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) verabschiedet.
Mit dem Artikelgesetz werden Vorschriften in über 30 Gesetzen und Verordnungen geändert. Nicht alle
Vorschläge der Bundesregierung wurden übernommen. Insbesondere hat das Parlament die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 % bei gemischt genutzten Kfz abgelehnt. Soweit nicht anders erwähnt, sollen die Bestimmungen erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2009 gelten.
 

Schulgeld ab 2008 nur begrenzt abziehbar

Nur noch 30 % des Schulgelds (ohne Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), höchstens jedoch 5.000 €, können pro Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. Für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag bestehen. Je Elternpaar wird der Höchstbetrag für jedes Kind nur einmal gewährt. Begünstigt sind Entgelte an Privatschulen, die zu einem berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Entsprechendes gilt für Einrichtungen, die auf einen solchen Abschluss vorbereiten. Hochschulen sollen nicht darunter fallen, so dass Studiengebühren nicht nach dieser Regelung abziehbar sind. Der Sonderausgabenabzug kann jetzt auch geltend gemacht werden, wenn die Schule außerhalb von Deutschland, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) belegen ist.
Diese aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herrührende Erweiterung muss mit der Deckelung auf den Höchstbetrag von 5.000 € bezahlt werden. Vorstehende Regelung gilt bereits für den Veranlagungszeitraum 2008; für Schulgeld an berufsbildende Privatschulen im EU/EWR-Raum auch schon für Vorjahre.
 

Ab 2008 Steuerfreiheit der Gesundheitsförderung

Ein Arbeitgeber kann schon ab 2008 jedem seiner Arbeitnehmer bis zu 500 € zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr für die betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei zuwenden. Dies kann auch durch eine Barzahlung an den Arbeitnehmer erfolgen, damit dieser eine extern durchgeführte Maßnahme besucht. Unter Gesundheitsförderung fallen z. B. die Handlungsfelder „Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung, Suchtmittelkonsum, Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates sowie gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung“. Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nicht steuerbefreit, es sei denn, die dort durchgeführten Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen.
 

Faktorverfahren statt Steuerklassenkombination bei Ehegatten ab 2010

Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, haben zurzeit die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV. Da in der Kombination III/V eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V eintritt, wird dies als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme gesehen. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV bleibt die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens unberücksichtigt. Zukünftig sollen Ehegatten die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen können. Damit wird erreicht, dass dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Kinder) zugutekommen und der Splittingvorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide Ehegatten verteilt wird. Das neue Verfahren gilt erst ab 2010. Die Wahl des Faktorverfahrens führt zur Pflichtveranlagung in der Einkommensteuer, da der Lohnsteuerabzug nicht der endgültigen
Einkommensteuer entspricht.

Erhöhte Schwellenwerte für die Einkommensteuer-Vorauszahlungen

In Bagatellfällen sollen Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht erhoben werden. Als Beitrag zur Steuervereinfachung werden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 die Schwellenwerte für die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen verdoppelt. Sie müssen dann mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.
 

Begrenzte Verlustwirkung von Einlagen beim Kommanditisten

Leisten Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto Einlagen, führen diese zukünftig nur noch insoweit zu einem Verlustausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt. Durch nachträgliche Einlagen können somit verrechenbare Verluste der Vorjahre nicht in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden. Zudem kann bei einem negativen Kapitalkonto durch Einlagen kein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden. Diese Regelungen sind bereits auf Einlagen anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung des JStG 2009 getätigt werden. 

Kinder bei Eigenheimzulage bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt

Ab dem Jahr 2007 ist die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld oder kindbedingten Steuerfreibeträgen vom 27. Lebensjahr des Kindes auf das 25. Lebensjahr abgesenkt worden. Für die Eigenheimzulage wird nun aus Vertrauensschutzgründen festgeschrieben, dass die jährliche Zulage von 800 € weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt wird.

Elektronische Bücher dürfen im Ausland geführt werden

Die weltweite Verflechtung von Unternehmen nimmt der Gesetzgeber zum Anlass, auf schriftlichen Antrag des Unternehmers eine Verlagerung der mittels eines Datenverarbeitungssystems erstellten Buchführung und sonstigen Aufzeichnungen in Länder der Europäischen Union (EU) und die meisten Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu erlauben. Die in Papierform vorliegenden Rechnungen müssen jedoch in Deutschland verbleiben, damit eine Umsatzsteuer-Nachschau weiterhin möglich ist. Das Gesetz erlaubt die Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung nur unter engen Voraussetzungen.
(a) Da der Zugriff der deutschen Finanzbehörden auf ein im Ausland belegenes EDV-System fremde Hoheitsrechte verletzen könnte, muss der Unternehmer die Zustimmung des ausländischen Staates vorlegen, dass die deutsche Finanzverwaltung auf die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen zugreifen darf.

(b) Der Unternehmer muss den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilen.

(c) Er muss sich in der Vergangenheit „kooperativ gezeigt“ haben, also seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben.

(d) Der Datenzugriff muss bei einer elektronischen Betriebsprüfung in vollem Umfang möglich sein. Soll die EDV-Buchführung in Länder außerhalb des EU/EWR-Raums verlagert werden und liegen die Voraussetzungen (a) und (b) nicht vor, kann die Finanzbehörde die Verlagerung trotzdem bewilligen, wenn die Besteuerung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Vorstehende Regelungen treten mit Verkündung des JStG 2009 in Kraft.

Besonders schwere Steuerhinterziehung verjährt erst nach zehn Jahren

Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Strafrechtlich kann die Steuerhinterziehung bisher grundsätzlich nur fünf Jahre verfolgt werden. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist wird in bestimmten besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung auf zehn Jahre angehoben. Zu diesen Fällen zählen z. B. die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, mittels gefälschter Belege oder durch eine Bande bei der Umsatzsteuer. Die „einfache“ Steuerhinterziehung verjährt weiterhin nach fünf Jahren. Die neue zehnjährige Verfolgungsverjährungsfrist gilt bereits für die Fälle von Steuerhinterziehung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährt sind.

Steuertipp: Entgelt für Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters unterliegt nicht unbedingt der Gewerbesteuer

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Ein  Entgelt  für  das  Wettbewerbsverbot  eines  Handelsvertreters,  das  im  Zusammenhang  mit  der Beendigung  des  Vertragsverhältnisses  vereinbart  wird,  kann  unselbstständiger  Teil  des Ausgleichsanspruchs  sein  und  der  Gewerbesteuer  unterliegen.   Hat  die  Wettbewerbsvereinbarung jedoch  eine  eigenständige  wirtschaftliche  Bedeutung,  können  sonstige  Einkünfte  vorliegen,  die nicht der  Gewerbesteuer  unterliegen. Ein  Handelsvertreter  hatte  im  Rahmen  einer  vergleichsweisen  Auflösung  des  Vertragsverhältnisses eine  Abfindung  in  Höhe  von  fünf  Mio.   DM  zugesprochen  bekommen.   Zusätzlich  bestand  für  zwei  Jahre ein  Wettbewerbsverbot.   Drei  Mio.   DM  wurden  sofort  ausgezahlt,  jeweils  eine  Mio.   DM  waren  im  Abstand  von  jeweils  einem  Jahr  fällig.   Das  Finanzamt  unterwarf  die  gesamte  Abfindung  der Gewerbesteuer.   Der  Bundesfinanzhof  beurteilte  dies  anders. Nach  den  Vorschriften  des  HGB  entsteht  ein  Anspruch  auf  Wettbewerbsentschädigung  unabhängig vom  Ausgleichsanspruch.   Der  Handelsvertreter  kann  beide  Ansprüche  nebeneinander  geltend  machen. Besteht  eine  klare  und  eindeutige  Abrede  hinsichtlich  des  Wettbewerbsverbots,  handelt  es  sich insoweit  um  eine  gesonderte  Leistung.   Damit  ist  diese  Abfindung  bei  der  Einkunftsart  sonstige Einkünfte  zu erfassen  und  unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer.  

 

 

Steuertipp: 1%-Regelung für jedes zum Betriebsvermögen gehörende und privat genutzte Kraftfahrzeug gesondert anzuwenden

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Die  private  Nutzung  eines  Kraftfahrzeugs,  das  zu  mehr  als  50  %  betrieblich  genutzt  wird,  ist  für  jeden Kalendermonat  mit  1  %  des  inländischen  Listenpreises  im  Zeitpunkt  der  Erstzulassung,  zuzüglich  der Kosten  für  Sonderausstattungen  einschließlich  Umsatzsteuer  anzusetzen.   Liegt  keine  überwiegende (mehr  als  50  %)  betriebliche  Nutzung  vor,  ist  ein  Kostennachweis  zu  führen.   Darin  sind  die  mit  dem privat  mitbenutzten  Kraftfahrzeug  zusammenhängenden  Aufwendungen  in  betrieblich  abzugsfähige und  nicht  abzugsfähige  Kosten  aufzuteilen.   Diese  Aufteilung  kann,  wenn  kein  konkreter  Nachweis  des Aufteilungsmaßstabs  vorliegt,  durch  eine  (allerdings  streitanfällige)  Schätzung  erfolgen. Gehören  zum  Betriebsvermögen  eines  Unternehmers  mehrere  auch  privat  genutzte  Fahrzeuge,  ist  die 1  %  Regelung  für  jedes  Fahrzeug  gesondert  anzuwenden.   So  entschied  das  Finanzgericht  Münster.   In einem  Anwendungsschreiben  war  das  Bundesfinanzministerium  großzügiger:  Kann  der  Unternehmer nachweisen,  dass  nur  er  die  betrieblichen  Fahrzeuge  für  private  Zwecke  nutzt,  ist  die  1  %  Regelung lediglich  auf  das  Fahrzeug  mit  dem  höchsten  Bruttolistenpreis  anzuwenden.   Er  muss  allerdings glaubhaft  machen,  dass  eine  private  Nutzung  durch  Personen,  die  zu  seiner  Privatsphäre  gehören, ausgeschlossen  ist. Der  Bundesfinanzhof  wird  die  Frage  abschließend  beantworten. Hinweis:  Durch  Führung  eines  ordnungsgemäßen  Fahrtenbuchs  kann  der Unternehmer  nachteilige Folgen  vermeiden. 

 

Steuertipp: Geschenke an Geschäftsfreunde

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Zum  Jahresende  ist  es  üblich,  Geschenke  an  Geschäftsfreunde  zu  verteilen.   Deshalb  sind  für den Abzug  dieser  Aufwendungen  als Betriebsausgaben  die nachfolgenden  Punkte  von  großer  Bedeutung:

 

Steuertipp: Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten ist nicht auf Deutschland beschränkt

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Aufwandsentschädigungen  für nebenberufliche  Tätigkeiten  sind  unter  bestimmten  Voraussetzungen von  der  Einkommensteuer  befreit.   Bei  wörtlicher  Anwendung  des  Gesetzes  beschränkt  sich  die Vergünstigung  auf  Tätigkeiten,  die  für  eine  inländische  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  erledigt werden. Nach  einem  Urteil  des  Bundesfinanzhofs  hat  sich  die  Steuerfreiheit  auch  auf  Nebentätigkeiten  zu erstrecken,  die  an  Universitäten  innerhalb  der  EU  ausgeübt  werden.   Grundlage  der  Entscheidung  ist ein  Urteil  des  Europäischen  Gerichtshofs.   Danach  ist  die  Beschränkung  der  Steuerfreiheit  auf Nebentätigkeiten  an  inländischen  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts  eine  nicht  zu  rechtfertigende Beschränkung  der  Dienstleistungsfreiheit  innerhalb  der  EU.  

Steuertipp: Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Kosten  für  im  überwiegend  betrieblichen  Interesse  des  Arbeitgebers  durchgeführte Betriebsveranstaltungen  dürfen  pro  Arbeitnehmer  nicht  mehr  als  110  €  inklusive  Umsatzsteuer betragen.   Kosten  für  Aufwendungen  von  teilnehmenden  Angehörigen  der Arbeitnehmer  sind  diesen zuzurechnen.   Außerdem  dürfen  maximal  zwei  Betriebsveranstaltungen  pro  Jahr  durchgeführt  werden. Wird  die  Freigrenze  von 110  €  überschritten,  ist  der Gesamtbetrag  als  Arbeitslohn  zu  versteuern.

Der  Arbeitgeber  kann  diesen  Arbeitslohn  pauschal  versteuern.  Dies  gilt  allerdings  nur  dann,  wenn die Teilnahme  an  der  Veranstaltung  allen  Arbeitnehmern  offen  stand.
Der  Bundesfinanzhof  hat  die  Auffassung  der  Finanzverwaltung  bestätigt,  dass  es  nicht  mehr  auf  die Dauer  der Veranstaltung  ankommt.   Die  Veranstaltung  kann  sich  also  auch  über  zwei  Tage  mit Übernachtung  hinziehen. Bei  den  am  Ende  eines  Jahres  üblichen  Weihnachtsfeiern  sollte  noch  Folgendes  beachtet  werden:

 

 

 

 

Steuertipp: Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2009 bei verbilligter Vermietung

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Bei  verbilligter  Vermietung  von  Wohnungen  sowohl  an  Angehörige  als auch  an  fremde  Dritte  beträgt die  Grenze  56  %  der  ortsüblichen  Marktmiete.   Deshalb  muss  Folgendes  beachtet  werden:

Arbeitgeber kann sich von üblichen Jubiläumszuwendungen nicht einseitig lossagen

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Hat  ein  Arbeitgeber  zehn  Jahre  lang  allen  Mitarbeitern  für  zehnjährige  Betriebszugehörigkeit  eine  Jubiläumszuwendung  i.   H.   v.   250  €  gewährt,  kann  er  anderen  Arbeitnehmern,  wenn  sie  dieses  Jubiläum  erreichen,  nicht  ohne  Weiteres  weniger  zahlen.   Dies  hat  das  Bundesarbeitsgericht[8]  entschieden.   Die  vorbehaltlose  Zahlung  der  Jubiläumsgelder  an  alle  Mitarbeiter,  die  zehn  Jahre  im  Betrieb  tätig  waren,  stellte  ein  Vertragsangebot  dar,  das  von  den  Arbeitnehmern  stillschweigend  angenommen  wurde  (betriebliche  Übung). [9] 
Zwar  habe  der Arbeitgeber  die  Möglichkeit,  mit  einer  gegenläufigen  betrieblichen  Übung  über  einen  längeren  Zeitraum  hinweg  einem  Arbeitnehmer  ein  verschlechtertes  Änderungsangebot  zu  unterbreiten,  dieses  müsse  von  dem  Arbeitnehmer  aber  zumindest  stillschweigend  angenommen  werden.   Eine  solche  stillschweigende  Annahme  scheide  aus,  wenn ein  Arbeitnehmer  der  Herabsetzung  der  Jubiläumszuwendung  ausdrücklich  widerspricht,  wie  es  im  entschiedenen  Verfahren  der  Fall  war. 
8] BAG, Urt. v. 28.5.2008, 10 AZR 274/07, DB 2008, S. 1808, LEXinform 1549965. [9] § 151 BGB. 

Prüfungspflicht erweitert

Der  BFH  hat  entschieden,  dass  zum  Vorsteuerabzug  be­rechtigende  Rechnungen  den  richtigen  Namen,  d. h.   die  Firma,  und  die  richtige  Adresse  des  leistenden  Unter­nehmers  enthalten  müssen.   Der  Sofortabzug  der  Vorsteuer  gebiete  es,  dass  der  Finanzverwaltung  eine  leicht  nach­prüfbare  Feststellung  des  leistenden  Unternehmens  er­möglicht  wird.   Der  Unternehmer,  der  den  Vorsteuerabzug  begehre,  trägt  die  Feststellungslast  dafür,  dass  der  in  Rechnung  angegebene  Sitz  des  leistenden  Unternehmers  tatsächlich  bestanden  habe.