Leistungsschutzrecht, endlich keine gebrauchten Informationen mehr im Internet!

Im August 2012 habe ich noch vor dem Leistungsschutzgesetz gewarnt, siehe Leistungsschutzgesetz ist eine Kapitulationserklärung der Verlage.

Nun hat das Gesetz die nächste Hürde genommen, siehe http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrecht-sieben-fakten-zum-google-gesetz-a-886063.html .

Haben die Verlage sich wirklich überlegt, was sie da angestoßen haben?


Cyberwar, SM-Abhängigkeit, globale Mächte? Wertschöpfung!

Gut ist, dass die Marktkonsolidierung sich hierdurch beschleunigen wird. Schon aus deutscher Gründlichkeit und Angst etwas falsch zu machen, werden viele Onlinemultiplikatoren in Zukunft ihre kostenlose Verteilertätigkeit einstellen.
Reine Gebrauchtinformationshändler, welche sich als Informationsanbieter tarnen, werden vom Markt verschwinden. Viele Verlage leben heute noch davon, von Presseagenturen eingekauften Content durch ein spezielles Layout oder die Zielgruppenausrichtung aufzuhübschen. Jedoch nichts ist verderblicher als Information. Hat Google über seine mit Presseagenturen bestehenden Verträge erst einmal eine Information veröffentlicht, ist diese gebraucht und weitgehend wertlos.

Positiv kann sich auswirken, dass die Reizüberflutung durch weniger Angebote abnehmen wird.

Allerdings ist zu befürchten, dass der Versuch, dem Leistungsschutzgesetz zu entsprechen, zu noch weniger Verständnis der sowieso schon immer trivialeren Informationen führt. Schließlich sind nur kleinste Textausschnitte erlaubt.
Und wer versteht schon „die den Besuch der Originalseite entbehrlich mache. Hier verlaufe die Trennlinie“ (Immerhin schon 70 Zeichen, Ausschnitt aus: Deutscher Bundestag Drucksache 17/12534 17. Wahlperiode 27.02.2013, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung,– Drucksache 17/11470 – Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/125/1712534.pdf).

Sicher, Zitate sind von der Regelung ausgeschlossen. Oder doch nicht? Was, wenn dem Gericht bewiesen wird, dass die zitierende Seite so stark frequentiert wird und der Gesamtkontext so gut ist, dass die „Originalseite entbehrlich“ wird? (Ausschnitt aus: Deutscher Bundestag Drucksache 17/12534
17. Wahlperiode 27.02.2013, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung,– Drucksache 17/11470 – Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/125/1712534.pdf).)

Gut ist auch, dass Contentbewertungsportale wie www.getmysense.com in Zukunft Hochkonjunktur haben werden und professioneller Journalismus durch aktuelle hautnahe Laientexte ersetzt wird.

Liebe Journalisten, ich werde nie einen Disput von 2 Reprographen über die Qualität eines Bildes vor ca. 20 Jahren vergessen. Beide waren fest überzeugt, dass niemals jemand sie und ihre Fertigkeiten ersetzen könnte.
Heute wissen die meisten nicht mehr, was ein Reprograph überhaupt ist und ein 50,- € teurer Tintenstrahldrucker liefert mit eingebautem Colormanagementsystem eine Qualität, welche früher höchstes Fachwissen erfordert hätte.

Der Leser entscheidet letztendlich, ob ihm der stilistisch und orthografisch schlechtere Artikel des Fachmanns / Teilnehmers eines Geschehens wichtiger ist oder der perfekte und oft belehrende Artikel des Journalisten.

Es wird auch in Zukunft den Beruf des Journalisten als Informationscoach geben und wir arbeiten an Geschäftsmodellen, um professionellen Journalismus finanzierbar zu halten.
Allerdings haben wir aus dem Leistungsschutzgesetz bereits Konsequenzen gezogen:

  • Wir werden nur noch RSS Feeds in unsere Sinnwortsuche aufnehmen, wenn sich Verlage bei uns bewerben und uneingeschränkt auf die Abgeltung der von ihnen veröffentlichten Feeds verzichten.
  • Die Erlaubnis für die Veröffentlichung bestehender Feeds haben wir bei Verlagen angefragt. Sollten wir von diesen Verlagen angemahnt werden, die Feeds herauszunehmen, werden wir diese Verlage auf einer Negativliste veröffentlichen.
  • Die Sinnseiten sind so ausgelegt, dass sie auch bei schärfster juristischer Prüfung nicht gegen das Leistungsschutzgesetz verstoßen. (Bitte setzen Sie in die Themazeile die Originalbezeichnung des Links oder eine eigene Bezeichnung und in die Kommentarzeile immer einen eigenen Kommentar).

Also eigentlich ist das alles gut, oder nicht?

Olaf Berberich